Die zehntägige Frist zur Erhebung der Einsprache habe am 16. April 2020 zu laufen begonnen. Da der letzte Tag der Frist auf den 25. April 2020 und damit auf einen Samstag gefallen sei, habe die Frist am darauffolgenden Werktag (27. April 2020) geendet. Die Einsprache des Beschwerdeführers datiere vom 22. Juni 2020 und sei gleichentags am Schalter der Staatsanwaltschaft aufgegeben worden, d.h. erst nach Ablauf der zehntägigen Einsprachefrist. Die Einsprache vom 22. Juni 2020 erweise sich demnach als verspätet und sei ungültig.