4. 4.1 Das Regionalgericht erwog im angefochtenen Entscheid, im vorliegenden Verfahren gehe es um die Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache, konkret um die Frage der Wahrung der zehntägigen Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO. Der Strafbefehl sei dem Beschwerdeführer am 15. April 2020 (via seine zum damaligen Zeitpunkt im selben Haushalt lebende 21-jährige Tochter) zugestellt worden. Die zehntägige Frist zur Erhebung der Einsprache habe am 16. April 2020 zu laufen begonnen.