2 dere seine Nachbesserung nicht zurückgezogen, weshalb von einem nach wie vor bestehenden Beschwerdewillen des Beschwerdeführers ausgegangen wird. Die Nachbesserung genügt den Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Auf die frist- und – als Laieneingabe – formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.