382 Abs. 1 StPO). Er hat innert Frist Beschwerde erhoben. Mit Eingabe vom 21. September 2020 hat er zudem vor Ablauf der gewährten Nachfrist gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO seine Eingabe vom 19. September 2020 verbessert und seinen Beschwerdewillen bekundet. Auf das Schreiben der Verfahrensleitung vom 21. September 2020 hat der Beschwerdeführer nicht mehr reagiert und insbeson-