Für den Fall, dass an der Beschwerde festgehalten werde, wurde dem Beschwerdeführer eine nicht verlängerbare Nachfrist von fünf Tagen zur Verbesserung seiner Eingabe gesetzt. Gleichentags am 21. September 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Nachbesserung ein. 2. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Einholung einer Stellungnahme resp. die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).