Am 21. September 2020 teilte die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer mit, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen im Zusammenhang mit dem Entscheid des Regionalgerichts vom 8. September 2020 einzig die Gültigkeit der Einsprache überprüfe. Aus dem angefochtenen Entscheid gehe hervor, dass der Beschwerdeführer selber nie behauptet habe, rechtzeitig Einsprache erhoben zu haben, und dass er vielmehr die Wiederherstellung der Einsprachefrist verlange. Ob Grund für eine Wiederherstellung der Frist bestehe, habe zunächst die Staatsanwaltschaft zu prüfen und könne nicht von der Beschwerdekammer in Strafsachen direkt beurteilt werden.