5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutgeheissen. Es ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und das Verfahren ist an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen zur Fristansetzung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00 (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: