6 zessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 22 zu Art. 319 StPO, wonach Rechtfertigungsgründe die Ausnahme von der Norm darstellen und die Anklageerhebung in diesen Fällen die Regel darstellen muss. Eine Einstellung kommt nur infrage, wenn bei Anklageerhebung mit Sicherheit ein Freispruch anzunehmen ist). Dem Beschwerdeführer muss Gelegenheit gewährt werden, allfällige Beweisanträge zu stellen und sie vor der allfälligen Einstellung des Verfahrens zu äussern.