Es liegt eine schwerwiegende Gehörsverletzung vor. Da die Nichtanhandnahmeverfügung u.a. mit einer rechtfertigenden Notwehr und damit mit heiklen Abgrenzungsfragen begründet wurde, wäre eine Heilung der Gehörsverletzung auch nicht mit den Interessen des Beschwerdeführers an einem korrekten Verfahrensablauf vereinbar (vgl. LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro-