Auf diese Annahme deutet zumindest seine E-Mail vom 2. Oktober 2020 hin, wonach er ausführte, «dass ohne die Akten BM 20 14633 nicht über die Beschwerde geurteilt werden könne» (vgl. auch den Beweisantrag der Generalstaatsanwaltschaft um Aktenbeizug vom 5. Oktober 2020). Eine solche Vorgehensweise verdient keinen Rechtsschutz und kann nicht durch den nachträglichen Beizug der Verfahrensakten BM 20 14633 durch die Beschwerdekammer in Strafsachen geheilt werden. Es liegt eine schwerwiegende Gehörsverletzung vor.