318 Abs. 1 StPO). Es scheint, dass Staatsanwalt D.________ bewusst auf den förmlichen Bezug der Akten BM 20 14633 verzichtet hat, wohl im Wissen darum, dass das Strafverfahren BM 20 28965 diesfalls eröffnet werden müsste. Auf diese Annahme deutet zumindest seine E-Mail vom 2. Oktober 2020 hin, wonach er ausführte, «dass ohne die Akten BM 20 14633 nicht über die Beschwerde geurteilt werden könne» (vgl. auch den Beweisantrag der Generalstaatsanwaltschaft um Aktenbeizug vom 5. Oktober 2020).