Staatsanwalt D.________ verfügte offensichtlich über faktische Aktenkenntnisse, da er sowohl im Verfahren BM 20 14633 als auch im Verfahren 20 28965 die Verfahrensleitung innehat. Aus diesem Wissen zu schöpfen, ohne die Akten förmlich beizuziehen – wie es gemacht worden wäre, wenn nicht derselbe Staatsanwalt die beiden Verfahren geführt und folglich keine faktischen Aktenkenntnisse gehabt hätte – widerspricht den Verfahrensregeln der StPO (vgl. Art. 194 Abs. 1 und Art. 318 Abs. 1 StPO).