Die vorliegende Ausgangslage ist indes mit den vorstehend zitierten Beschlüssen nicht vergleichbar. In den dortigen Verfahren wurden die Akten anderer Verfahren bzw. Behörden von der Staatsanwaltschaft jeweils förmlich beigezogen und diese befanden sich bei den amtlichen Akten. Alsdann wurde fälschlicherweise keine Frist nach Art. 318 Abs. 1 StPO gewährt, sondern eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen. Vorliegend hat sich die Staatsanwaltschaft demgegenüber auf die amtlichen Akten des Verfahrens BM 20 14633 gestützt, ohne diese offiziell beizuziehen resp. förmlich zu edieren. Staatsanwalt D.__