Eine Heilung der Gehörsverletzung – welche nur ausnahmsweise zu erfolgen hat (vgl. E. 4.3 hiervor) – ist vorliegend nicht angezeigt. Zwar hat die Beschwerdekammer in Strafsachen bereits mehrfach Gehörsverletzungen geheilt (vgl. insbesondere Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 250 vom 1. September 2020 E. 7; BK 19 144 vom 4. Juni 2019 E. 3; BK 17 416 vom 23. November 2017 E. 3; BK 17 324 vom 1. November 2017 E. 3). Die vorliegende Ausgangslage ist indes mit den vorstehend zitierten Beschlüssen nicht vergleichbar.