Staatsanwalt D.________ hat durch den (faktischen) Beizug der amtlichen Akten BM 20 14633 das Verfahren gegen den Beschuldigten faktisch eröffnet und er hätte dieses – wenn er zur Überzeugung gelangt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist – unter vorgängiger Gewährung der Beweisantragsfrist nach Art. 318 Abs. 1 StPO – durch Einstellung gemäss Art. 319 StPO abschliessen müssen. Die Frist nach Art. 318 Abs. 1 StPO wurde dem Beschwerdeführer nicht gewährt. Damit wurde sein rechtliches Gehör verletzt. 4.5 Eine Heilung der Gehörsverletzung – welche nur ausnahmsweise zu erfolgen hat (vgl. E. 4.3 hiervor) – ist vorliegend nicht angezeigt.