5 amtlichen Akten BM 20 28965], wonach die Akten BM 20 14633 auf Verlangen nachgesandt werden könnten). Der Beizug der Akten – sei es bloss faktisch oder förmlich – stellt eine Untersuchungshandlung dar, welche erst nach der Eröffnung eines Strafverfahrens zu tätigen ist (vgl. E. 4.2 hiervor). Staatsanwalt D.__