vom 3. Juni 2020, des Beschuldigten vom 12. Juni 2020 sowie des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2020). Auch wurde auf das im Verfahren BM 20 14633 eingeholte rechtsmedizinische Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 22. April 2020 sowie die Fotodokumentation des KTD vom 23. Mai 2020 Bezug genommen. Mithin wurde die vorliegende Nichtanhandnahme des Verfahrens praktisch ausschliesslich mit den Akten des Strafverfahrens BM 20 14633 begründet (vgl. E. 3 hiervor). Der faktische Beizug der Akten BM 20 14633 wird denn auch von Staatsanwalt D._____