Aus der Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung geht indes klar hervor, dass die Verfahrensakten BM 20 14633, wenn auch nicht förmlich, so doch faktisch zur Beurteilung des Verfahrens BM 20 28965 beigezogen worden sind. So werden in der Nichtanhandnahmeverfügung zahlreiche Aussagen von Auskunftspersonen, des vorliegend Beschuldigten und des Beschwerdeführers zitiert, welche im Strafverfahren BM 20 14633 gemacht worden sind (vgl. Einvernahmeprotokolle der Auskunftspersonen H.________ vom 14. April 2020, G.________ vom 14./21. April 2020 und I.________ vom 17. April 2020, von E.________ (ebenfalls beschuldigte Person)