Eine förmliche Editionsverfügung betreffend die Akten des Strafverfahrens BM 20 14633 (Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung, evtl. einfacher Körperverletzung, evtl. Angriffs z.N. des vorliegend Beschuldigten) liegt nicht vor. Aus der Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung geht indes klar hervor, dass die Verfahrensakten BM 20 14633, wenn auch nicht förmlich, so doch faktisch zur Beurteilung des Verfahrens BM 20 28965 beigezogen worden sind.