dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen; vgl. auch STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 318 StPO mit Hinweisen). 4.4 Die von der Staatsanwaltschaft der Beschwerdekammer in Strafsachen eingereichten amtlichen Akten BM 20 28965 bestehen einzig aus der Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2020 sowie der Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. August 2020.