Macht der Privatkläger geltend, die Verletzungen stammten vom Beschuldigten, mag dies – was die frischen Verletzungen anbelangt – zwar zutreffen (IRM-Gutachten vom 22.04.2020 sowie KTD-Fotodokumentation vom 23.05.2020, Ziffer VI). Hingegen ist aufgrund der bisherigen Beweisergebnisses davon auszugehen, dass es zunächst der Privatkläger und anschliessend E.________ waren, die begannen, auf den Beschuldigten einzuwirken. Dieser verteidigte sich lediglich (Aussagen I.________ vom 17.04.2020, Z. 23-25, Aussagen G.________ vom 14.04.2020, Z. 72-79, Aussagen G.________ vom 21.04.2020, Z. 74-76, Aussagen H.________ vom 14.04.2020, Z. 77-86).