der Hauptaggressor der Auseinandersetzung vor der L.________(Örtlichkeit) war. Macht der Privatkläger in seiner Anzeige vom 13.07.2020 geltend, der Beschuldigte habe die ersten Tätlichkeiten (starke Schubser) ausgeführt, ist dies schlicht aktenwidrig. Nicht anders präsentiert sich die Situation, was die Auseinandersetzung unterhalb der Treppe der J.________(Örtlichkeit) anbelangt. Macht der Privatkläger geltend, die Verletzungen stammten vom Beschuldigten, mag dies – was die frischen Verletzungen anbelangt – zwar zutreffen (IRM-Gutachten vom 22.04.2020 sowie KTD-Fotodokumentation vom 23.05.2020, Ziffer VI).