Zum anderen ist gestützt auf die Akten eindeutig davon auszugehen, dass die körperlichen Aggressionen im Bereich der L.________(Örtlichkeit) von B.________ ausgingen. So führte die Zeugin H.________ aus, sie habe gesehen, wie der hellere der beiden Jungen (also B.________) mit dem Opfer (also A.________) einen Streit angefangen habe. "Der hellere schubste das Opfer mehrmals und nahm ihn auch am Kragen. Er packte das Opfer mit beiden Händen am Kragen und sagte ihm etwas" (Aussagen H.________ vom 14.04.2020, Z. 59-67). Auch E.________ (Aussagen E.________