Dass es nicht B.________ war, sondern E.________, wie dieser später zugab, konnte der Beschuldigte nicht wissen. Er befand sich insofern in einem Sachverhaltsirrtum, der ihn in seiner Wahrnehmung dazu berechtigte, auf die Provokation (durch die Wegnahme der vorgängig verkauften Drogen) zu reagieren. Gemäss den Regeln des Sachverhaltsirrtums ist Art. 177 Abs. 2 StGB auch bei irrtümlicher Annahme eines ungebührlichen Verhaltens des Angegriffenen anwendbar (BGE 117 IV 270). Daher ist die diesbezügliche Anzeige nicht an die Hand zu nehmen. Zum anderen ist gestützt auf die Akten eindeutig davon auszugehen, dass die körperlichen Aggressionen im Bereich der L.________(Örtlichkeit) von B.___