vom 12.06.2020, Z. 135/136). Davon muss ausgegangen werden, zumal sowohl die Zeugin G.________ (Aussagen vom 14.04.2020, Z. 57 ff.) als auch die Zeugin H.________ (Aussagen von 14.04.2020, Z. 59-68) davon sprachen, der Privatkläger habe erwidert, der Beschuldigte solle ihn nicht "Bastard" nennen, weshalb der Beschuldigte dieses Schimpfwort (und andere) ausgesprochen haben dürfte. Hingegen greift vorliegend Art. 177 Abs. 2 StGB, wonach dieser vorgängig – zumindest subjektiv betrachtet – provoziert worden war, ging er doch davon aus, es sei der Privatkläger war, der ihm die vorgängig verkauften Drogen wieder abgenommen hatte. Dass es nicht B.______