__, mehrere oberflächliche Verletzungen, Knochenbrüche am rechten Ringfinger bzw. am rechten Mittelfinger sowie der Verdacht auf einen Bruch eines Knochensporns am Köpfchen des Grundgliedes des rechten Daumens. Ferner erlitt er einen Abbruch des linken vorderen Schneidezahns sowie Brüche des Nasenbeins und der Nasenscheidewand. Schliesslich erlitt er mehrere oberflächliche Verletzungen und Hämatome. Was die Auseinandersetzung bei der L.________(Örtlichkeit) anbelangt, sind zunächst die Aussagen des Beschuldigten, er habe den Privatkläger mit "mein Sohn" angesprochen und dieser habe wohl "Hurensohn" verstanden, unglaubwürdig (Aussagen A.________ vom 12.06.2020, Z. 135/136).