Zudem kickte er gegen dessen Beine und Bauch, während E.________ diesen mit einem Schweizer Armeemesser im Rücken- und Brustbereich, bei der Nasenwurzel und an der rechten Hand erheblich verletzte. Auch E.________ schlug und kickte gegen den Beschuldigten, der mindestens einmal zu Boden ging, sich aber auch zu wehren und abzudecken versuchte. Der Beschuldigte erlitt durch die Übergriffe, nebst Schnitt- und Stichverletzungen, zugefügt durch die Messerattacke von E.________, mehrere oberflächliche Verletzungen, Knochenbrüche am rechten Ringfinger bzw. am rechten Mittelfinger sowie der Verdacht auf einen Bruch eines Knochensporns am Köpfchen des Grundgliedes des rechten Daumens.