BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt: Mit Anzeige vom 13.07.2020 wirft der Privatkläger, B.________, dem Beschuldigten vor, ihn anlässlich einer Auseinandersetzung vom 14.04.2020 beschimpft zu haben und körperlich angegriffen zu haben (einfache Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten).