Mit E-Mail vom 2. Oktober 2020 teilte Staatsanwalt D.________ der Beschwerdekammer in Strafsachen Folgendes mit: In obiger Sache befinden sich die Grundlagen für [die] Nichtanhandnahmeverfügung in einem separaten Dossier, das ich nicht offiziell beigezogen habe. Dieses ist mittlerweile beim Regionalgericht. Ich verfüge aber über ein Handdossier, das Sie ohne weiteres beiziehen können. Ich benötige es aber wieder. Ohne diese Akten lässt sich meiner Meinung nach über die Beschwerde nicht urteilen […].