1. Mit Verfügung vom 31. August 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiierte Strafverfahren wegen Beschimpfung und einfacher Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer zu Handen von Rechtsanwalt C.________ am 17. September 2020 Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anhandnahme des Strafverfahrens wegen Beschimpfung und einfacher Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten.