Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 386 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. November 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Beschimpfung und einfacher Körperverlet- zung, evtl. Tätlichkeiten Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 31. August 2020 (BM 20 28965) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 31. August 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiierte Strafverfahren wegen Beschimpfung und einfacher Körper- verletzung, evtl. Tätlichkeiten nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerde- führer zu Handen von Rechtsanwalt C.________ am 17. September 2020 Be- schwerde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anhandnahme des Strafverfahrens wegen Beschimpfung und einfacher Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten. Rechtsanwalt C.________ leitete die Be- schwerde am 18. September 2020 zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer in Strafsachen weiter. Am 22. September 2020 reichte die Staatsanwaltschaft auffor- derungsgemäss die Akten BM 20 28965 (1 Aktenmappe) ein. Im Begleitschreiben wurde vermerkt, dass die Akten BM 20 14633 (3 Bundesordner) auf Verlangen nachgesandt werden könnten. Mit E-Mail vom 2. Oktober 2020 teilte Staatsanwalt D.________ der Beschwerdekammer in Strafsachen Folgendes mit: In obiger Sache befinden sich die Grundlagen für [die] Nichtanhandnahmeverfügung in einem separa- ten Dossier, das ich nicht offiziell beigezogen habe. Dieses ist mittlerweile beim Regionalgericht. Ich verfüge aber über ein Handdossier, das Sie ohne weiteres beiziehen können. Ich benötige es aber wieder. Ohne diese Akten lässt sich meiner Meinung nach über die Beschwerde nicht urteilen […]. Am 5. Oktober 2020 stellte die Generalstaatsanwaltschaft den Antrag, es seien die Akten i.S. B.________ wegen versuchter schwerer Körperverletzung, evtl. einfa- cher Körperverletzung (BM 20 14633) beim Regionalgericht Bern-Mittelland zu edieren und der Generalstaatsanwaltschaft zuzustellen. Mit Verfügung vom 7. Ok- tober 2020 wurde der Antrag gutgeheissen und die amtlichen Akten BM 20 14633 ediert. Mit Stellungnahme vom 29. Oktober 2020 schloss die Generalstaatsanwalt- schaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte liess sich in- nert Frist nicht vernehmen. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in seinen rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt: Mit Anzeige vom 13.07.2020 wirft der Privatkläger, B.________, dem Beschuldigten vor, ihn anläss- lich einer Auseinandersetzung vom 14.04.2020 beschimpft zu haben und körperlich angegriffen zu haben (einfache Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten). 2 Gegen den Privatkläger ist beim Unterzeichneten ein Strafverfahren hängig wegen versuchter schwe- rer Körperverletzung, evtl. einfacher Körperverletzung, evtl. Angriff z.N. des hier Beschuldigten (BM 20/14633). Den dortigen Akten kann entnommen werden, dass der Privatkläger und der Jugendliche E.________ am 14.04.2020, um ca. 16.00h mit dem hier Beschuldigten im Streit lagen, weil E.________ dem Be- schuldigten vorgängig in der Nähe der J.________(Örtlichkeit) Marihuana verkauft, ihm dieses aber unbemerkt wieder abgenommen hatte (was vom Beschuldigten allerdings anders geschildert wird, EV vom 12.06.2020, Z. 89 ff.). Hierauf stellte der Beschuldigte die beiden kurz darauf im Bahnhof Bern, worauf die drei wieder Richtung J.________(Örtlichkeit) verschoben. Dabei stritten sie sich, wobei der hier Beschuldigte davon ausging, dass es der Privatkläger war, der ihm die Betäubungsmittel abge- nommen habe. Vor der L.________(Örtlichkeit) kam es zu gegenseitigen Schubsereien und Be- schimpfungen, auf welche im Einzelnen nachfolgend zurückzukommen sein wird. In der Folge begaben sich die drei Kontrahenten die Treppe runter zur J.________(Örtlichkeit)/K.________(Strasse), wo es zur körperlichen Auseinandersetzung kam. Gemäss derzeitigem Aktenstand schlug der leicht alkoholisierte Privatkläger dem Beschuldigte unter anderem mindestens dreimal mit der rechten Faust ins Gesicht. Zudem kickte er gegen dessen Beine und Bauch, während E.________ diesen mit einem Schweizer Armeemesser im Rücken- und Brust- bereich, bei der Nasenwurzel und an der rechten Hand erheblich verletzte. Auch E.________ schlug und kickte gegen den Beschuldigten, der mindestens einmal zu Boden ging, sich aber auch zu weh- ren und abzudecken versuchte. Der Beschuldigte erlitt durch die Übergriffe, nebst Schnitt- und Stich- verletzungen, zugefügt durch die Messerattacke von E.________, mehrere oberflächliche Verletzun- gen, Knochenbrüche am rechten Ringfinger bzw. am rechten Mittelfinger sowie der Verdacht auf ei- nen Bruch eines Knochensporns am Köpfchen des Grundgliedes des rechten Daumens. Ferner erlitt er einen Abbruch des linken vorderen Schneidezahns sowie Brüche des Nasenbeins und der Nasen- scheidewand. Schliesslich erlitt er mehrere oberflächliche Verletzungen und Hämatome. Was die Auseinandersetzung bei der L.________(Örtlichkeit) anbelangt, sind zunächst die Aussagen des Beschuldigten, er habe den Privatkläger mit "mein Sohn" angesprochen und dieser habe wohl "Hurensohn" verstanden, unglaubwürdig (Aussagen A.________ vom 12.06.2020, Z. 135/136). Davon muss ausgegangen werden, zumal sowohl die Zeugin G.________ (Aussagen vom 14.04.2020, Z. 57 ff.) als auch die Zeugin H.________ (Aussagen von 14.04.2020, Z. 59-68) davon sprachen, der Pri- vatkläger habe erwidert, der Beschuldigte solle ihn nicht "Bastard" nennen, weshalb der Beschuldigte dieses Schimpfwort (und andere) ausgesprochen haben dürfte. Hingegen greift vorliegend Art. 177 Abs. 2 StGB, wonach dieser vorgängig – zumindest subjektiv betrachtet – provoziert worden war, ging er doch davon aus, es sei der Privatkläger war, der ihm die vorgängig verkauften Drogen wieder ab- genommen hatte. Dass es nicht B.________ war, sondern E.________, wie dieser später zugab, konnte der Beschuldigte nicht wissen. Er befand sich insofern in einem Sachverhaltsirrtum, der ihn in seiner Wahrnehmung dazu berechtigte, auf die Provokation (durch die Wegnahme der vorgängig ver- kauften Drogen) zu reagieren. Gemäss den Regeln des Sachverhaltsirrtums ist Art. 177 Abs. 2 StGB auch bei irrtümlicher Annahme eines ungebührlichen Verhaltens des Angegriffenen anwendbar (BGE 117 IV 270). Daher ist die diesbezügliche Anzeige nicht an die Hand zu nehmen. Zum anderen ist gestützt auf die Akten eindeutig davon auszugehen, dass die körperlichen Aggressi- onen im Bereich der L.________(Örtlichkeit) von B.________ ausgingen. So führte die Zeugin H.________ aus, sie habe gesehen, wie der hellere der beiden Jungen (also B.________) mit dem Opfer (also A.________) einen Streit angefangen habe. "Der hellere schubste das Opfer mehrmals und nahm ihn auch am Kragen. Er packte das Opfer mit beiden Händen am Kragen und sagte ihm etwas" (Aussagen H.________ vom 14.04.2020, Z. 59-67). Auch E.________ (Aussagen E.________ 3 vom 03.06.2020, Z. 173-182) gab an, sein Kollege B.________ habe, nachdem er von A.________ beleidigt worden sei, am T-Shirt gepackt. Selbst der Privatkläger gab an, "ich habe das Opfer wegge- schubst und er hat mich die ganze Zeit auf Türkisch als Bastard und Hurensohn beleidigt, deshalb habe ich ihn geschubst..." (Aussagen B.________ vom 12.06.2020, Z. 227-229). Zusammenfassend ist also davon auszugehen, dass der hier als Privatkläger auftretende B.________ der Hauptaggres- sor der Auseinandersetzung vor der L.________(Örtlichkeit) war. Macht der Privatkläger in seiner An- zeige vom 13.07.2020 geltend, der Beschuldigte habe die ersten Tätlichkeiten (starke Schubser) aus- geführt, ist dies schlicht aktenwidrig. Nicht anders präsentiert sich die Situation, was die Auseinandersetzung unterhalb der Treppe der J.________(Örtlichkeit) anbelangt. Macht der Privatkläger geltend, die Verletzungen stammten vom Beschuldigten, mag dies – was die frischen Verletzungen anbelangt – zwar zutreffen (IRM-Gutachten vom 22.04.2020 sowie KTD-Fotodokumentation vom 23.05.2020, Ziffer VI). Hingegen ist aufgrund der bisherigen Beweisergebnisses davon auszugehen, dass es zunächst der Privatkläger und anschlies- send E.________ waren, die begannen, auf den Beschuldigten einzuwirken. Dieser verteidigte sich lediglich (Aussagen I.________ vom 17.04.2020, Z. 23-25, Aussagen G.________ vom 14.04.2020, Z. 72-79, Aussagen G.________ vom 21.04.2020, Z. 74-76, Aussagen H.________ vom 14.04.2020, Z. 77-86). Anders als vom Privatkläger behauptet, liegen keine Beweise vor, dass der hier Beschul- digte den ersten Schlag versetzte (Aussagen B.________ vom 12.06.2020, Z. 289-297). Ausgehend davon, dass es sich bei sämtlichen frischen Verletzungen um oberflächliche Hautverletzungen, mithin um Tätlichkeiten handelt, ist von reinen Abwehrverletzungen auszugehen. Diese sind ohne weiteres als rechtfertigende Notwehr zu qualifizieren (Art. 15 StGB). 4. 4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staats- anwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen). 4.2 Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist (Art. 194 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts stellt der Beizug von Akten gemäss Art. 194 StPO eine Untersu- chungshandlung dar, die erst nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen ist. In diesem Verfahrensstadium hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeu- gung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 ff. StPO, nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO, abzu- schliessen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_421/2020 vom 2. Juli 2020 E. 4; 6B_264/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.2; 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2; je mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2). Nach der Praxis der Be- schwerdekammer in Strafsachen führt der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt hat, obwohl es auf- grund des erfolgten Aktenbeizugs faktisch eröffnet worden war und demnach eine Verfahrenseinstellung unter vorgängiger Ansetzung der Beweisantragsfrist nach 4 Art. 318 StPO erforderlich gewesen wäre, zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers (Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO; vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 250 vom 1. September 2020 E. 7; BK 19 144 vom 4. Juni 2019 E. 3; BK 17 280 vom 28. September 2017 E. 3.1; BK 17 165 vom 19. Juni 2017 E. 3.3; BK 17 73 vom 31. Mai 2017 E. 3.2; BK 16 197 vom 4. August 2016 E. 6.1; BK 15 271 vom 11. Dezember 2015 E. 2.3). 4.3 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit er- hält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem forma- listischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer be- förderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen; vgl. auch STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 318 StPO mit Hinweisen). 4.4 Die von der Staatsanwaltschaft der Beschwerdekammer in Strafsachen eingereich- ten amtlichen Akten BM 20 28965 bestehen einzig aus der Strafanzeige des Be- schwerdeführers vom 13. Juli 2020 sowie der Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. August 2020. Eine förmliche Editionsverfügung betreffend die Akten des Straf- verfahrens BM 20 14633 (Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen ver- suchter schwerer Körperverletzung, evtl. einfacher Körperverletzung, evtl. Angriffs z.N. des vorliegend Beschuldigten) liegt nicht vor. Aus der Begründung der Nicht- anhandnahmeverfügung geht indes klar hervor, dass die Verfahrensakten BM 20 14633, wenn auch nicht förmlich, so doch faktisch zur Beurteilung des Verfahrens BM 20 28965 beigezogen worden sind. So werden in der Nichtanhandnahmeverfü- gung zahlreiche Aussagen von Auskunftspersonen, des vorliegend Beschuldigten und des Beschwerdeführers zitiert, welche im Strafverfahren BM 20 14633 ge- macht worden sind (vgl. Einvernahmeprotokolle der Auskunftspersonen H.________ vom 14. April 2020, G.________ vom 14./21. April 2020 und I.________ vom 17. April 2020, von E.________ (ebenfalls beschuldigte Person) vom 3. Juni 2020, des Beschuldigten vom 12. Juni 2020 sowie des Beschwerde- führers vom 12. Juni 2020). Auch wurde auf das im Verfahren BM 20 14633 einge- holte rechtsmedizinische Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 22. April 2020 sowie die Fotodokumentation des KTD vom 23. Mai 2020 Bezug genommen. Mithin wurde die vorliegende Nichtanhandnahme des Verfahrens praktisch ausschliesslich mit den Akten des Strafverfahrens BM 20 14633 begründet (vgl. E. 3 hiervor). Der faktische Beizug der Akten BM 20 14633 wird denn auch von Staatsanwalt D.________ im E-Mail vom 2. Oktober 2020 sinngemäss bestätigt, indem er ausführte, «dass sich die Grundlagen für [die] Nichtanhandnahmeverfügung in einem separaten Dossier befinden würden, das er nicht offiziell beigezogen habe» (vgl. E. 1 hiervor; vgl. ebenfalls den Hinweis im Begleitschreiben der Staatsanwaltschaft vom 22. September 2020 [Zustellung der 5 amtlichen Akten BM 20 28965], wonach die Akten BM 20 14633 auf Verlangen nachgesandt werden könnten). Der Beizug der Akten – sei es bloss faktisch oder förmlich – stellt eine Untersu- chungshandlung dar, welche erst nach der Eröffnung eines Strafverfahrens zu täti- gen ist (vgl. E. 4.2 hiervor). Staatsanwalt D.________ hat durch den (faktischen) Beizug der amtlichen Akten BM 20 14633 das Verfahren gegen den Beschuldigten faktisch eröffnet und er hätte dieses – wenn er zur Überzeugung gelangt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist – unter vorgängiger Gewährung der Beweisantragsfrist nach Art. 318 Abs. 1 StPO – durch Einstellung gemäss Art. 319 StPO abschliessen müssen. Die Frist nach Art. 318 Abs. 1 StPO wurde dem Beschwerdeführer nicht gewährt. Damit wurde sein rechtliches Gehör verletzt. 4.5 Eine Heilung der Gehörsverletzung – welche nur ausnahmsweise zu erfolgen hat (vgl. E. 4.3 hiervor) – ist vorliegend nicht angezeigt. Zwar hat die Beschwerde- kammer in Strafsachen bereits mehrfach Gehörsverletzungen geheilt (vgl. insbe- sondere Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 250 vom 1. Sep- tember 2020 E. 7; BK 19 144 vom 4. Juni 2019 E. 3; BK 17 416 vom 23. November 2017 E. 3; BK 17 324 vom 1. November 2017 E. 3). Die vorliegende Ausgangslage ist indes mit den vorstehend zitierten Beschlüssen nicht vergleichbar. In den dorti- gen Verfahren wurden die Akten anderer Verfahren bzw. Behörden von der Staats- anwaltschaft jeweils förmlich beigezogen und diese befanden sich bei den amtli- chen Akten. Alsdann wurde fälschlicherweise keine Frist nach Art. 318 Abs. 1 StPO gewährt, sondern eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen. Vorliegend hat sich die Staatsanwaltschaft demgegenüber auf die amtlichen Akten des Verfahrens BM 20 14633 gestützt, ohne diese offiziell beizuziehen resp. förmlich zu edieren. Staatsanwalt D.________ verfügte offensichtlich über faktische Aktenkenntnisse, da er sowohl im Verfahren BM 20 14633 als auch im Verfahren 20 28965 die Ver- fahrensleitung innehat. Aus diesem Wissen zu schöpfen, ohne die Akten förmlich beizuziehen – wie es gemacht worden wäre, wenn nicht derselbe Staatsanwalt die beiden Verfahren geführt und folglich keine faktischen Aktenkenntnisse gehabt hät- te – widerspricht den Verfahrensregeln der StPO (vgl. Art. 194 Abs. 1 und Art. 318 Abs. 1 StPO). Es scheint, dass Staatsanwalt D.________ bewusst auf den förmli- chen Bezug der Akten BM 20 14633 verzichtet hat, wohl im Wissen darum, dass das Strafverfahren BM 20 28965 diesfalls eröffnet werden müsste. Auf diese An- nahme deutet zumindest seine E-Mail vom 2. Oktober 2020 hin, wonach er aus- führte, «dass ohne die Akten BM 20 14633 nicht über die Beschwerde geurteilt werden könne» (vgl. auch den Beweisantrag der Generalstaatsanwaltschaft um Ak- tenbeizug vom 5. Oktober 2020). Eine solche Vorgehensweise verdient keinen Rechtsschutz und kann nicht durch den nachträglichen Beizug der Verfahrensakten BM 20 14633 durch die Beschwerdekammer in Strafsachen geheilt werden. Es liegt eine schwerwiegende Gehörsverletzung vor. Da die Nichtanhandnahmeverfü- gung u.a. mit einer rechtfertigenden Notwehr und damit mit heiklen Abgrenzungs- fragen begründet wurde, wäre eine Heilung der Gehörsverletzung auch nicht mit den Interessen des Beschwerdeführers an einem korrekten Verfahrensablauf ver- einbar (vgl. LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- 6 zessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 22 zu Art. 319 StPO, wonach Rechtfertigungsgrün- de die Ausnahme von der Norm darstellen und die Anklageerhebung in diesen Fäl- len die Regel darstellen muss. Eine Einstellung kommt nur infrage, wenn bei An- klageerhebung mit Sicherheit ein Freispruch anzunehmen ist). Dem Beschwerde- führer muss Gelegenheit gewährt werden, allfällige Beweisanträge zu stellen und sie vor der allfälligen Einstellung des Verfahrens zu äussern. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutgeheissen. Es ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und das Verfahren ist an die Staats- anwaltschaft zurückzuweisen zur Fristansetzung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00 (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden ist. Die Verfügung der Regionalen Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland vom 31. August 2020 (BM 20 28965) wird aufgehoben. Das Verfahren geht zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zurück. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 30. November 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler i.V. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Lauber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8