8. Dem Beschwerdeführer 2 wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 652.05 ausgerichtet. 9. Zu eröffnen: - der Beschuldigten 1/Beschwerdeführerin 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2/Beschwerdeführer 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - der Straf- und Zivilklägerin (per Einschreiben) - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsident O.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (per A-Post)