2. Die Kosten des Verfahrens PEN 10 1203/1204 von CHF 2'191.00 trägt der Kanton Bern. 3. Der Beschwerdeführerin 1 wird für ihre Aufwendungen im Verfahren PEN 10 1203/1204 eine Entschädigung von insgesamt CHF 33'140.70 ausgerichtet. 4. Dem Beschwerdeführer 2 wird für seine Aufwendungen im Verfahren PEN 10 1203/1204 eine Entschädigung von insgesamt CHF 28'234.70 ausgerichtet. 5. Den Beschwerdeführern wird keine Genugtuung zugesprochen. 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, trägt der Kanton Bern. 7. Der Beschwerdeführerin 1 wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 652.05 ausgerichtet.