Demnach ist der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 für das Beschwerdeverfahren je eine Entschädigung von CHF 652.05 auszurichten. Für das bundesgerichtliche Verfahren sind die Beschwerdeführer nicht zu entschädigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1123/2019 + 6B_1128/2019 vom 8. September 2020 E. 3). 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 4. und 5. der Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland im Verfahren PEN 10 1203/1204 vom 12. Juni 2019 werden aufgehoben.