10 schwerdeverfahren in gleichem Umfang wie für das vorinstanzliche Verfahren zu entschädigen (siehe oben E. 5.4). Sie haben somit pro Brief Anspruch auf CHF 180.00 Aufwandsentschädigung (drei Stunden à CHF 60.00) sowie auf Rückerstattung der Porti. In den Verfahren BK 19 282 + 284 und BK 20 382 + 383 machten die Beschwerdeführer insgesamt je drei und gemeinsam eine Eingabe. Demnach ist der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 für das Beschwerdeverfahren je eine Entschädigung von CHF 652.05 auszurichten.