8. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). In der Grundsatzfrage, nämlich, ob sie für das vorinstanzliche Verfahren kostenpflichtig werden und ob ihnen eine Entschädigung zusteht, haben die Beschwerdeführer vorliegend obsiegt. Lediglich die Höhe der Entschädigung wurde gekürzt und auf die Ausrichtung einer Genugtuung wurde verzichtet. Auf eine Ausscheidung der Verfahrenskosten im Umfang dieses betragsmässigen Unterliegens wird verzichtet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, trägt daher der Kanton Bern.