Die vom Bundesgericht entwickelten Voraussetzungen, nach denen die Privatklägerschaft zur Bezahlung einer Prozessvergütung verpflichtet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2), sind vorliegend nicht erfüllt. Eine Genugtuung wird den Beschwerdeführern nicht ausgerichtet.