7. Im Sinne einer Zusammenfassung ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführerin 1 wird für das Verfahren PEN 10 1203/1204 eine Entschädigung ihrer Anwaltskosten und ihrer persönlichen Aufwendungen von insgesamt CHF 33'140.70 zugesprochen. Aus demselben Grund hat der Beschwerdeführer 2 Anspruch auf eine Entschädigung von CHF 28'234.70. Die Entschädigungen bezahlt der Kanton Bern. Die vom Bundesgericht entwickelten Voraussetzungen, nach denen die Privatklägerschaft zur Bezahlung einer Prozessvergütung verpflichtet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2), sind vorliegend nicht erfüllt.