Das Verfahren vor der Vorinstanz wird nur am Ende des Beitrags kurz erwähnt. Sollte der Zeitungsartikel zu einer Rufschädigung geführt haben, ist diese nicht oder nur in sehr geringem Umfang auf das Strafverfahren zurückzuführen. Ein Kausalzusammenhang ist mit anderen Worten nicht erstellt oder jedenfalls stark zu relativieren. Dies bedeutet, dass mit der Erwähnung des Strafverfahrens im besagten Artikel keine derart schwere seelische Unbill verursacht worden sein konnte, dass die Ausrichtung einer Genugtuung gerechtfertigt wäre. 6.7 In Zusammenhang mit dem Zeitungsartikel im N._