Die von den Beschwerdeführern gerügten Verfahrenshandlungen von Staatsanwalt L.________ betreffen das Verfahren W 15 109 und können vorliegend, wie bereits erwähnt, von vornherein nicht zu einem Genugtuungsanspruch führen. Die Forderung wäre aber so oder anders nicht gerechtfertigt, da die Vorgehensweise von