In der Zeit bis zur Hauptverhandlung vom 23. Juni 2015, an der der Zeuge E.________ befragt wurde, kam es zu verschiedensten Schriftenwechseln und es musste aufgrund einer Beschwerde der Beschwerdeführer auch ein Urteil des Bundesgerichts abgewartet werden. Dass der Zeuge E.________ erst mehr als fünf Jahre nach der Anzeigeerstattung befragt wurde, hatte somit nachvollziehbare Gründe und bedeutet ebenfalls keine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Eine entsprechende Genugtuung fällt somit ausser Betracht. 6.5 Die von den Beschwerdeführern gerügten Verfahrenshandlungen von Staatsanwalt L.___