dieser Umstand führt jedoch mitunter dazu, dass den Strafverfolgungsbehörden die lange Verfahrensdauer nicht zum Vorwurf gemacht werden kann. Dies gilt insbesondere für die erste Phase des Strafverfahrens. Nach der Einreichung der Strafanzeige kam es zu einer ersten Verzögerung, weil die Beschwerdeführerin 1 sich ins Ausland abgemeldet hatte und bereits die Adressabklärungen gewisse Zeit in Anspruch nahmen. In der Zeit bis zur Hauptverhandlung vom 23. Juni 2015, an der der Zeuge E._____