Zwar war das Verfahren vom 1. Oktober 2015 bis (informell) am 27. November 2018 sistiert. Die Sistierung hatte jedoch sachliche Gründe (Abwarten der Ermittlungsergebnisse aus dem Verfahren W 15 109) und kann deshalb nicht zu einer Verletzung des Beschleunigungsgebots führen. Ausserdem haben die Beschwerdeführer namentlich durch ihre zahlreichen Eingaben und die Ergreifung von Rechtsmitteln Wesentliches zur langen Verfahrensdauer beigetragen. Selbstverständlich ist dies ihr gutes Recht; dieser Umstand führt jedoch mitunter dazu, dass den Strafverfolgungsbehörden die lange Verfahrensdauer nicht zum Vorwurf gemacht werden kann.