Trotz dieser langen Verfahrensdauer liegt nach einer Würdigung der Gesamtumstände jedoch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Zum einen ist festzuhalten, dass das Verfahren keine «krassen Zeitlücken», wie sie das Bundesgericht etwa bei einer Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten annimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.4), aufweist. Zwar war das Verfahren vom 1. Oktober 2015 bis (informell) am 27. November 2018 sistiert.