Die im Lichte dieser Bestimmungen noch angemessene Verfahrensdauer bestimmt sich ausschliesslich nach den Umständen des Einzelfalles, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2009 vom 22. März 2010 E. 2.2). 6.4 Die Strafanzeige der Straf- und Zivilklägerin datiert vom 3. Mai 2010. Somit dauert das Verfahren mittlerweile über zehneinhalb Jahre. Trotz dieser langen Verfahrensdauer liegt nach einer Würdigung der Gesamtumstände jedoch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor.