Das in Art. 5 StPO normierte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Strafverfolgungsbehörden, ein Strafverfahren ab dem Zeitpunkt, in welchem der Angeschuldigte darüber in Kenntnis gesetzt wurde, mit der gebotenen Beförderung zu behandeln. Der Angeschuldigte soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Die im Lichte dieser Bestimmungen noch angemessene Verfahrensdauer bestimmt sich ausschliesslich nach den Umständen des Einzelfalles, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2009 vom 22. März 2010 E. 2.2).