429 StPO m.w.H.). 6.3 Eine finanzielle Entschädigung der beschuldigten Person in Form einer Genugtuung ist auch bei einer Verletzung des Beschleunigungsgebots denkbar, namentlich wenn eine Strafmassreduktion nicht mehr möglich ist (SUMMERS, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 21 zu Art. 5 StPO). Das in Art. 5 StPO normierte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Strafverfolgungsbehörden, ein Strafverfahren ab dem Zeitpunkt, in welchem der Angeschuldigte darüber in Kenntnis gesetzt wurde, mit der gebotenen Beförderung zu behandeln.