Dadurch seien diese darüber informiert worden, dass gegen die Beschwerdeführer ein Strafverfahren geführt werde, was ihnen in wirtschaftlicher, sozialer, politischer und persönlicher Hinsicht stark geschadet habe. Die negativen Auswirkungen auf ihre Lebensqualität seien enorm gewesen. Die Beschwerdeführer beantragen pro Person eine Genugtuung von CHF 30'000.00. 6.2 Im Falle einer Verfahrenseinstellung hat die beschuldigte Person nebst den bereits behandelten Entschädigungen Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 Bst.