Die für wirtschaftliche Einbussen erhobene Forderung von CHF 50'000.00 der Beschwerdeführerin 1 (siehe oben, E. 5.4.1) ist auch nach einer Würdigung unter Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO nicht berechtigt. Die Beschwerdeführerin 1 äussert sich mit keinem Wort dazu, wie sich dieser Betrag zusammensetzt und inwiefern er kausal auf das Strafverfahren zurückzuführen ist. Belege dazu fehlen ebenfalls. Die Aufwendungen der Beschwerdeführerin 1 für ihre Eingaben an die Strafverfolgungsbehörden werden mit der Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO (siehe oben, E. 5.4.3) hinreichend abgegolten.