429 Abs. 1 Bst. b StPO. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass er am 1. Januar 2013 73 Jahre alt war und das ordentliche Pensionsalter damit bereits seit einiger Zeit überschritten hatte. Trotz des von ihm ins Feld geführten Ärztemangels ist es daher generell äusserst fraglich, ob er eine Anstellung, und sei es nur als Aushilfe, gefunden hätte. Der Beschwerdeführer 2 wäre zudem sowohl für den Stellenverlust resp. den nicht erfolgten Stellenantritt als auch für die Höhe des dadurch entstandenen Schadens und die Kausalität beweispflichtig. Belege dafür, dass er aufgrund des Strafverfahrens eine bestimmte Stelle nicht erhalten hat, beispielsweise ein